Präambel
Das Volk aus Transmanien, vertreten durch die neu berufene Regierung, gibt im Jahre 2025 die nachfolgend dokumentierte Verfassung, die am 17.07.2025 verfasst wurde und auf das „Grundgesetz von Transmanien“ basiert, bekannt. Diese Verfassung tritt am Tage nach der Verabschiedung, am 25.07.2025 in Kraft. Sie dient der Grundlage aller zukünftigen Aktivitäten von Transmanien.
I. Staatsform und Regierungsform
II. Staatsorgane: Aufgaben und Befugnisse
III. Grundsatz der Gewaltenteilung
IV. Verfassungsgerichtsbarkeit
V. Staatsangehörigkeitsrecht
VI. Strafrecht
I. Staatsform und Regierungsform
Artikel 1 – Staatsform
- Transmanien ist ein demokratischer Rechtsstaat in der Form einer direkten Demokratie.
- Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus und wird unmittelbar durch Volksentscheide, Bürgerräte und partizipative Verfahren ausgeübt.
Artikel 2 – Regierungsform
- Die politische Willensbildung erfolgt zentral durch direkte Beteiligung der Bürger.
- Zur Unterstützung der Volkssouveränität gibt es thematische Kreise, die politische Vorarbeit, Verwaltung und Umsetzung von Beschlüssen übernehmen. Diese Kreise sind dem Volk rechenschaftspflichtig.
- Das Konsentprinzip sichert breite Zustimmung und beinhaltet die Möglichkeit, Entscheidungen mit begründetem Einwand aufzuschieben und zu überarbeiten.
II. Staatsorgane: Aufgaben und Befugnisse
Artikel 3 – Der Insel-Assembly (Volkversammlung)
- Die Gesamtbevölkerung bildet die Insel-Assembly, das oberste Organ Transmaniens.
- Sie führt durch Volksabstimmungen die gesetzgebende Macht direkt aus.
- Die Insel-Assembly entscheidet über grundlegende Fragen von Politik, Gesellschaft und Wirtschaft, sowie über Verfassungsänderungen.
Artikel 4 – Die Exekutiven Kreise
- Thematische und administrative Kreise (z.B. Politik, Umwelt, Soziales, Wirtschaft) bereiten die Entscheidungsgrundlagen vor und setzen die Beschlüsse der Insel-Assembly um.
- Die Kreis-Leitung ist gegenüber der Insel-Assembly rechenschaftspflichtig.
- Verwaltungshandeln ist transparent und auf Partizipation ausgelegt.
Artikel 5 – Das Mediations- und Konfliktgremium „Konsenswächter“
- Vermittelt bei Konflikten innerhalb der Staatsorgane, einzelnen Bürgerrechten sowie zwischen Bürgern und Staat.
- Hat beratende Funktion bei der Interpretation der Verfassung und der Einhaltung des Konsentprinzips.
- Die schriftlich niedergelegte Subsumtion des Gremiums ist Voraussetzung.
III. Grundsatz der Gewaltenteilung
Artikel 6 – Gewaltenteilung
- Die Gewaltenteilung erfolgt funktional innerhalb der direkten Demokratie durch:
- Volk (Legislative Gewalt via Volksabstimmungen)
- Kreise/Verwaltung (Exekutive Gewalt)
- Konsenswächter/gerichtliche Instanzen (Judikative Gewalt)
- Die Gewaltenteilung dient dem Schutz der Freiheit und der Vermeidung von Machtkonzentration. Es werden keine Ausnahmen akzeptiert.
IV. Verfassungsgerichtsbarkeit
Artikel 7 – Verfassungsgericht
- Ein absolutes unabhängiges Verfassungsgericht wacht über die Einhaltung der Verfassung.
- Bürger sowie Staatsorgane können Verfassungsbeschwerden einreichen.
- Das Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Verwaltungsakten und Entscheidungen der Exekutiven Kreise.
- Entscheidungen des Verfassungsgerichts sind verbindlich.
- Um als Richter gewählt zu werden bedarf es einem abgeschlossenen Abschluß in Juristik. Die Verfassungstreue und objektive Beurteilung der Verhältnismäßigkeit muß nachgewiesen werden. Solche Richter werden über 2/3-Mehrheit der Volkabstimmung gewählt.
V. Staatsangehörigkeitsrecht
Artikel 8 – Staatsangehörigkeit
- Die Staatsangehörigkeit von Transmanien wird durch Geburt oder Einbürgerung erworben.
- Einbürgerung erfolgt durch einen Prozess aktiver Mitwirkung an politischen und gesellschaftlichen Beteiligungsformaten und erfolgreich bestandenem Sprachtest. Die Mitwirkung muß über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren erfolgen und wird durch die Konsenswächter überwacht und abgestimmt.
- Die Staatsangehörigkeit kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verfassung oder Pflichten der aktiven Mitwirkung entzogen werden, soweit dies verhältnismäßig und rechtsstaatlich geprüft wurde. Bei mehrfachen Verstößen wird des Landes verwiesen.
- Transmanien betrachtet sich nicht als Zufluchtsort für Personen, die sich der Justiz entziehen möchten.
- Asylgesuche müssen schriftlich und im Voraus eingereicht werden. Es wird im Einzelverfahren entschieden, ob die Person vorübergehendes Asyl bekommt. Die Bearbeitungszeit von 6 Monaten soll nicht überschritten werden. Ein vorläufiges Asyl endet mit Wegfall der Bedrohung; eine angemessene Ausreisefrist ist zu gewähren. Bleibt die Bedrohung bestehen, so beginnt nach 3 Jahren Aufenthalt in Transmanien die mindestens 7 jährige Einbürgerungsphase (siehe: Artikel „Staatsangehörigkeit“ Punkt 2)
5 a. Asylanten haben die Pflicht, ihren Lebensunterhalt nach einer 3monatigen Gastphase selbst zu bestreiten und sich an das Alltagsleben in Transmanien zu beteiligen.
5 b. Aufenthaltstitel sind nicht vererbbar.
VI. Strafrecht
I. Allgemeine Grundsätze
§9 – Definition von Straftaten
- Straftaten sind Handlungen oder Unterlassungen, die die Gemeinschaft, die Grundrechte, die öffentliche Sicherheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen schwerwiegend beeinträchtigen oder gefährden.
- Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedroht sind. Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Bußen bedroht sind. Straftäter bekommen eine therapeutische Begleitung an die Seite gestellt, die für die Einsicht, Resozialisierung und seelische Festigung zuständig ist.
- Ein Verbrechen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Pflichttätig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist.
- Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder ein Vergehen vorsätzlich begeht.
- Rechtmäßige Handlungen und Schuld:
- 5 a. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmäßig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.
- 5 b. Notwehr: wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
- 5 c. Notstand: Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft
- 5 d. Schuldunfähigkeit: War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäß dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
- 5 e. Anstiftung: Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
§ 10 – Prinzip der Verhältnismäßigkeit
- Strafen und Sanktionen müssen verhältnismäßig zur Schwere der Tat sein, die Würde des Betroffenen wahren und auf Wiedergutmachung, Verantwortung und Resozialisierung ausgerichtet sein.
- Es gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Gesetz, daher müssen Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Staatliche Maßnahmen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen und müssen zumutbar und als mildestes Mittel schriftlich subsumiert worden sein.
§ 11 – Nachhaltigkeit
Sanktionen sollen im Einklang mit den Prinzipien der ökologischen, sozialen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit stehen. Insbesondere bei Straftaten gegen die Umwelt wird auf langfristigen Schutz und Wiederherstellung gesetzt.
§ 12 – Transparenz und Rechtsschutz
Das Strafverfahren ist transparent zu gestalten. Besitzer von Rechten und Pflichten sind vor unabhängigen, unparteiischen Gerichten zu verteidigen. Alle Beschlüsse zur Strafzumessung unterliegen der richterlichen Kontrolle.
§ 13 – Strafen und Maßnahmen
- Buße: Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so wird jedes Delikt mit Auflagen belegt, die sich an der Härte der Tat misst. Die Auflagen werden im Einzelfall geprüft und im Bürgergremium diskutiert und schließlich beschlossen. Bußen werden stets von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal begleitet und gelenkt. Sie umfassen gemeinnützige Arbeit und Arbeit an der eigenen Person, d.h. Reflexion, Supervision, Alternativlösungsfindung und „Trigger-Targeting“.
- Vollzug: Das Bürgergremium bestimmt die Vollstreckung der Bußen, so kann sie auch auf sofortige Umsetzung oder eine Sicherheitsleistung verlangen. Bei Nichtbeachtung erfolgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- Ersatzfreiheitsstrafe: Soweit der Verurteilte die Buße nicht abgegolten hat, tritt an die Stelle der Buße eine Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Buße nachträglich getätigt wurde.
- Freiheitsstrafe: Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt 3 Tage; Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitstrafe lebenslänglich.
- bedingte Strafen: Das Gericht schiebt den Vollzug einer Buße oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
- Bewährung: Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird eine aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.
- Ausschluß aus der Gemeinschaft: Bei besonders schwerwiegenden Delikten (siehe II. Besondere Straftaten) und / oder bei Wiederholung einer Straftat kann das Bürgergremium den Ausschluß aus der Gemeinschaft beschließen. Der Ausschluß erfolgt am Tag nach dem Abbüßen der Strafe. Eine Wiedereinreise kann nicht stattfinden.
§ 14 – Strafzumessung
- Das Bürgergremium misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bestimmt.
- Strafmilderung: Das Bürgergremium mildert die Strafe. Wenn der Täter gehandelt hat:
- aus achtenswerten Beweggründen,
- in schwerer Bedrängnis,
- unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
- auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
- der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; die Person, die ihn zur Tat verführt hat, wird in einem anderen Verfahren angeklagt.
- das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
- Begründungspflicht: ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
- Anrechnung der Untersuchungshaft: Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen anhängenden Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Buße.
§ 15 – Strafbefreiung und Einstellen des Verfahrens
- Strafbefreiung: Es ist vorgesehen, dass von einer Strafverfolgung abgesehen wird, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
- Wiedergutmachung bei Sachgegenständen: Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab
- Einstellung des Verfahrens: Ein Verfahren wird eingestellt, wenn:
- mangelnder Tatverdacht
- Geringfügigkeit einer Tat
- Erfüllung der Aufgaben
§ 16 – zusätzliche Maßnahmen
- Eine zusätzliche Maßnahme ist anzuordnen, wenn:
- eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
- ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert
- Die Anordnung einer zusätzlichen Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert. Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese zusammen anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
- Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen.
§ 17 – Vollzug
- Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
- Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Außenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
- Während des Vollzugs muß jeder Gefangene einer Tätigkeit in der gemeinnützigen Arbeit nachgehen. Die Zuteilung erfolgt zentral, doch bei freien Plätzen kann der Gefangene die Tätigkeit frei wählen. Auch ein Stellenwechsel ist bei freien Kontingenten möglich. Die tägliche Arbeitszeit darf 6 Stunden/ Tag nicht überschreiten, da täglich auch mindestens 90 Minuten in Therapie, Gemeinschaftswesen und psychischer Ausgleich vorgesehen sind. Der Lohn der Arbeit wird nach dem Strafvollzug an den ehemaligen Gefangenen ausgezahlt.
- Einzelhaft: Einzelhaft als unterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur zum Schutz des Gefangenen oder Dritter angeordnet werden und darf nicht länger als eine Woche andauern.
- elektronische Überwachung: das Bürgergremium kann auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen.
§ 18 – Verjährung
- Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
- lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
- eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
- eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
- eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
II. Besondere Straftatbestände
§ 19 – Verstoß gegen die Verfassung
Wer vorsätzlich Maßnahmen trifft, die demokratische Entscheidungsprozesse behindern, die verfassungsmäßige Ordnung gefährden oder die Volkssouveränität untergraben, macht sich strafbar. Das Bürgergremium bespricht und entscheidet den Einzelfall.
§ 20 – Korruption und Machtmissbrauch
- Bestechung, Vorteilsannahme, Machtmissbrauch und die unrechtmäßige Einflussnahme auf Verwaltungs- oder politische Entscheidungsprozesse werden mit angemessenen Strafen belegt. Das Bürgergremium bespricht und entscheidet den Einzelfall.
- Bei gewerbemäßigen Diebstahl, Raub und Erpressung wird der Täter des Landes verwiesen.
§ 21 – Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen
Tatbestände, die Umweltverschmutzung, Zerstörung ökologischer Systeme oder Verletzung von Nachhaltigkeitsprinzipien umfassen, werden strafrechtlich verfolgt. Ziel ist Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen. Ein Gremium zur Sachlage wird bei jedem Einzelfall neu gebildet. Dieses Gremium bespricht und entscheidet den Einzelfall.
§ 22 – Gewaltanwendung
- Gewalt gegen Personen, Gemeinschaftsmitglieder oder Gemeinschaftsprojekte wird streng sanktioniert. Körperliche und seelische Gewalt gleichermaßen werden erfasst und geahndet.
- Vorsätzliche Tötung: Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft.
- Mord: Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
- Totschlag: Handelt der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
- Euthanasie: wer aus achtenswerten Beweggründen, namentlich aus Mitleid, einen Menschen auf dessen ernsthaftes und eindringliches Verlangen tötet, handelt straffrei.
- Schwere Körperverletzung: Mit Buße von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
- einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
- den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
- eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
- Einfache Körperverletzung: Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit einer Buße bis zu drei Jahren bestraft.
- Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe: Wer einer Person, insbesondere einem Kind, alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§ 23 – Strafbare Handlungen gegen das Vermögen
- Unrechtmäßige Aneignung: Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, mit einer Buße bestraft.
- Veruntreuung: Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit einer Buße bestraft.
- Diebstahl: Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmäßig zu bereichern, wird einer Buße bestraft.
3 a. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
- – den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
- – zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
- – sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
- Raub: Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Buße bestraft. Eine Freiheitsstrafe kann erteilt werden, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
- Sachbeschädigung: wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit einer Buße versehen und muß das fremde Eigentum reparieren oder ersetzen.
- Erpressung: Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Buße bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, erpresst er die gleiche Person fortgesetzt oder übt er körperliche Gewalt aus, so wird die Buße mit Freiheitsentzug in Betracht gezogen.
III. Strafverfahren
§ 24 – Verfahren
- Strafverfahren sind so zu führen, dass die Rechte aller Beteiligten gewahrt werden.
- Alle Verfahren erfolgen offen, mit angemessener Öffentlichkeit und ermöglichen die Beteiligung aller Betroffenen.
- Die Unabhängigkeit der Gerichte ist zu garantieren.
- Strafantrag ( = Strafanzeige): Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person , die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Ein Vertreter kann durch die Schriftform legitimiert werden. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von 3 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die antragsberichtigte Person der Täter bekannt wird. Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil des Bürgergremiums noch nicht eröffnet ist.
§ 25 – Strafzumessung
- Die Strafe richtet sich nach Schwere der Tat, individuellen Absichten und Umständen.
- Erziehungs- und Resozialisierungsmaßnahmen sind bevorzugt anzuwenden.
- Finanzielle Sanktionen, soziale Dienste und Wiedergutmachungsleistungen werden bevorzugt gegenüber Freiheitsentzug angewandt.
IV. Sondermaßnahmen
§ 26 – Ausschluss aus der Gemeinschaft
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, die das Gemeinwohl oder die demokratische Ordnung nachhaltig gefährden, kann als äußerste Maßnahme der Ausschluss aus der Gemeinschaft erfolgen. Dieses Verfahren ist streng zu regeln, der Entscheidung der Insel-Assembly vorbehalten.
