Stand: 24.07.2025; Erstauflage
§1 Geltungsbereich und Zweck
Diese Satzung regelt Aufbau, Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahrensabläufe der Justizkreise in Transmanien. Sie stellt sicher, dass die unabhängige Rechtsausübung im Rahmen der soziokratischen Organisationsform erfolgt, und garantiert den Schutz der Verfassung, der Grundrechte sowie der natürlichen Lebensgrundlagen.
§2 Justizstruktur:
Justizkreis und seine Unterkreise
Der Justizkreis besteht aus vier gleichberechtigten Unterkreisen und des Bürgergremiums:
(1) Verfassungsgerichtskreis: Prüft die Verfassungsmäßigkeit aller Gesetze und Entscheidungen, bearbeitet Verfassungsbeschwerden von Bürgern und Organen.
(2) Exekutivkreis: Verhandelt Strafsachen und entscheidet über Strafen im Einklang mit Grundgesetz und Verfassung. Im Strafgerichtskreis erfolgen Entscheidungen nach dem Konsentprinzip mit öffentlicher Urteilsbegründung
(3) Sonderkreis: Jugendrecht: Regelt spezielle Verfahren für Kinder (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) und Jugendliche (14 bis zum vollendeten 20. Lebensjahr), mit besonderem Fokus auf Erziehung und Resozialisierung. Die Zuständigkeit und Verfahren dieses Kreises müssen kontinuierlich evaluiert und angepasst werden.
(4) Mediations- und Konfliktlösungs-Kreis: Fungiert als zentrale präventive Instanz, die Konflikte außergerichtlich und im Sinne sozialer Harmonie zu lösen sucht. Ihre Empfehlungen sind bindend für die beteiligten Parteien, jedoch nur richtungsweisend für Gerichte und Urteile.
(5) Insel-Assembly (Bürgergremium): Das oberste Organ der Volkssouveränität, das durch Volksabstimmungen und Bürgerräte die gesetzgebende Macht ausübt und auch über grundlegende Fragen des Justizsystems entscheidet.
§3 notwendige Definitionen
(1) Kind: Jede Person bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
(2) Jugendlicher: Jede Person vom 14. bis zum vollendeten 20. Lebensjahr.
(3) Bürger: Alle volljährigen Personen (ab dem 20. Lebensjahr) mit Staatsangehörigkeit gemäß Verfassung.
(4) Diese Definitionen bestimmen die Zuständigkeiten und Anwendung der jeweiligen Rechtskreise.
§4 Zusammensetzung der Kreise
(1) Verfassungsgerichtskreis
– Juristische Experten (mindestens 5), berufen durch Insel-Assembly (Bürgergremium)
– 2 Vertreter von Bürgerräten mit Vermittlungsfunktion.
– Mandatsdauer juristische Experten: 4 Jahre mit jährlicher Rotation
– Entscheidungen werden in Konsent getroffen.
(2) Exekutivkreis
– Richter (jeweils mind. 4)
– Mediatoren (mind. 2)
– Mandatsdauer Richter: 4 Jahre mit jährlicher Rotation
– Entscheidungen im Konsent mit öffentlicher Urteilsbegründung.
(3) Mediations- und Konfliktlösungs-Kreis
– Bürger mit psychologisch und/ oder pädagogischem Hintergrund (mind. 5)
– Mandatsdauer des psychologisch-pädagogischen Personals: 4 Jahre mit jährlicher Rotation
– Vermittlung auf freiwilliger Basis.
(4) Jugendrechtskreis
– Bürger mit psychologisch und/ oder pädagogischem Hintergrund (mind. 5)
– Partizipative Mitwirkung von Eltern
(5) Insel-Assembly (Bürgergremium)
– Alle Bürger
– Es wird jährlich neu festgelegt, dass mindestens 10% der Staatsbürger in Bürgerräte gewählt werden müssen
– Entscheidungen erfolgen mit absoluter 2/3 Mehrheit.
§5 Verfahrensablauf im Strafgerichtskreis
(1) Verfahrenseröffnung
Eingang der Anzeige oder Eröffnung von Amtswegen.
Prüfung durch Mediationskreis auf Möglichkeit außergerichtlicher Konfliktlösung; bei Erfolg entfällt das Gerichtsverfahren
(2) Hauptverfahren
Einberufung des Exekutivkreises unter Einbindung der Fachvertreter entsprechend der Deliktart.
Anhörung der Parteien, Beweisaufnahme, Einbezug von Bürgerräten in beratender Funktion
Erarbeitung eines Urteils im Konsent, d.h. die Entscheidungen oder Vereinbarungen werden von allen beteiligten Parteien ohne Widerspruch akzeptiert.
schriftliche und öffentlich zugängliche Urteilsbegründung
(3) Strafzumessung
Orientierung an Verfassung, Grundgesetz und Nachhaltigkeitsprinzipien.
Vorrang von Resozialisierung, Wiedergutmachung und gemeinnütziger Arbeit.
Freiheitsentzug nur als letztes Mittel
(4) Rechtsmittel
Verfassungsgerichtskreis entscheidet über Beschwerden gegen Urteile.
Bürger und Staatsorgane haben Recht auf Verfassungsbeschwerde
§6 Rolle des Mediationskreises
Vermittlung bei Konflikten und potenziellen Straftaten, Förderung des sozialen Friedens
Empfehlungen sind bindungswirksam für beteiligte Personen, jedoch nur richtungsweisend für Gerichte und Urteile.
Enge Zusammenarbeit mit Exekutivkreis und weiteren Kreisen
§7 Beteiligung und Transparenz
Alle Verfahrensdokumente, Urteile und Beratungsprotokolle müssen transparent und digital frei zugänglich sein.
Zufällig ausgewählte Bürgerräte können beratend in allen Kreisen mitwirken.
Die Justizkreise berichten regelmäßig der Insel-Assembly (Bürgergremium)
§ 8 Mitspracherecht, Beteiligung und Wahlgrundlagen
(1) Grundsatz der Volkssouveränität
Alle Bürger von Transmanien haben das unveräußerliche Recht und die Pflicht, aktiv am politischen Willensbildungsprozess mitzuwirken. Dieses Recht umfasst die Beteiligung an Volksabstimmungen, Bürgerräten, sowie die Mitgestaltung und Kontrolle der Justizentscheidungen.
(2) Voraussetzungen für Mitspracherecht
1. Das aktive und passive Wahlrecht steht allen Bürgern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu, die gemäß Verfassungsbestimmungen die Staatsangehörigkeit von Transmanien besitzen.
2. Minderjährige ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das Recht, im Umfang von Bürgerräten und speziellen Jugendgremien an politischen Prozessen mitzuwirken.
3. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist eine Vertretung durch Eltern vorgesehen, welche ihre Interessen in entsprechenden Gremien bündeln.
(3) Wahlgrundlagen und Gremienbildung
- Bürgerräte werden auf Basis eines transparenten und zufälligen Auswahlverfahrens gebildet, um soziale Vielfalt und repräsentative Teilhabe zu sichern.
- Die Zusammensetzung der Bürgerräte wird nach Kriterien der Fachlichkeit und Qualifikation gestaltet
- Die Wahl und Abberufung von Mitgliedern in politischen und judikativen Kreisen erfolgen durch Konsent aller Beteiligten innerhalb der jeweiligen soziokratischen Kreise sowie der Bürgerräte.
- Die Mandatsdauer und -wechsel sind klar geregelt, um Kontinuität und Erneuerung zu fördern.
(4) Partizipative Mitbestimmung in der Justiz
- Bürgerräte und zufällig ausgewählte Bürger haben das Recht, beratend in Justizkreisen mitzuwirken, insbesondere im Verfassungsgerichtskreis und Strafgerichtskreis. Ihre Vorschläge und Bewertungen werden bei Entscheidungen nach dem Konsentprinzip berücksichtigt.
- Entscheidungen, die grundsätzliche Auswirkungen auf gesellschaftliche Normen, das Gemeinwohl oder die Grundrechte besitzen, werden an die Insel-Assembly (Bürgergremium) zur abschließenden Entscheidung weitergeleitet.
- Die Beteiligung von Bürger erstreckt sich auch auf die öffentliche Begleitung der Justizverfahren durch transparente Dokumentation und Diskussionsplattformen.
(5) Transparenz und Informationsfreiheit
- Alle Bürger haben das Recht auf vollständige und verständliche Information über politische und gerichtliche Angelegenheiten.
- Digitale Plattformen werden gepflegt, um den Zugang zu verfahrensrelevanten Dokumenten zu gewährleisten und eine breite Diskussion sowie Feedbackkultur zu fördern.
(6) Kontinuierliche Bildungs- und Informationspflicht
- Um eine selbstbestimmte und verantwortungsbewusste Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger zu ermöglichen, ist ein einheitliches Bildungs- und Informationssystem verpflichtend. Es stellt sicher, dass politische, juristische und gesellschaftliche Kenntnisse zielgruppengerecht vermittelt werden.
- Eine Zensur findet nicht statt.
§ 9 Überprüfung auf Aktualität
- Jährliche Überprüfung der Rechtsprechung und Strukturen durch alle Berufenen und Gewählten aus Verfassungsgerichts-, Exekutiv- und Mediationskreisen. Wird im Laufe der Periode eine Änderung festgestellt, so kann eine „Zwischenüberprüfung“ einberufen werden.
- Änderungen werden der Insel-Assembly (Bürgergremium) vorgelegt und können nur mit absoluter 2/3-Mehrheit beschlossen werden
