Präambel
Im Geiste von Gemeinschaft, Nachhaltigkeit, Solidarität und Innovation verpflichten wir uns, ein freies, gerechtes und partizipatives Gemeinwesen zu gestalten, in dem alle Bürgerinnen und Bürger Verantwortung übernehmen und direkt an politischen Entscheidungsprozessen teilnehmen.
Erste Sektion: Grundrechte und Freiheiten
Artikel 1 – Menschenwürde
1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
2. Die Bürger und seine Regierung bekennen sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft und des Friedens, das zugleich in völliger Übereinstimmung mit der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, wie sie von anderen Staaten bereits unter dem 10. Dezember 1946 erklärt worden sind.
Artikel 2 – Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit
1. Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit findet ihre Grenze in der Rechte anderer und im Gemeinwohl.
2.Das friedliebende Zusammenleben wird als Grundlage anerkannt; Gewalt wird nicht geduldet und ist zu verhindern.
Artikel 3 – Gleichheit vor dem Gesetz
1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2. Niemand darf wegen Geschlecht, Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sozialer Stellung benachteiligt oder bevorzugt werden. Eine ungestörte Religionsausübung wird angestrebt.
3. Das Geschlecht wird als zweigeteilt definiert – maskulin, feminin; Gleichstellung der Geschlechter ist staatliches Ziel.
4. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Artikel 4 – Meinungs- und Informationsfreiheit
1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die freie Meinungsbildung und der freie Zugang zu Informationen sind Grundlage der Demokratie.
2. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Funk, Film und Internet werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
3. Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 5 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1. Alle Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln sowie Vereinigungen zu bilden, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen.
2 Es gilt das Vermummungsverbot.
Artikel 6 – Recht auf politische Beteiligung
1. Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht, sich aktiv an der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch direkte demokratische Verfahren zu beteiligen. Dazu gehören Volksentscheide, Bürgerinitiativen und Bürgerräte.
Artikel 7 – Ehe – Familie – Kinder
1. Ehe und Familie stehen unter besonderen Schutz durch den Staat. Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen.
2. Jedes Kind hat Anspruch auf körperliche, seelische und moralische Entwicklung, im Einklang mit der Selbstidentifikation mit dem bei Geburt festgestellten Geschlecht.
3. Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden, sollen durch Gesetze die gleichen Chancen für ihre Entwicklung und ihren Platz in der Gesellschaft bekommen wie eheliche Kinder. Die Kindeswohlüberprüfung muß durch ein 5-köpfiges, qualifiziertes Team stattfinden.
Artikel 8 – Unverletzlichkeit von Wohnung
1. Die Unverletzlichkeit von Wohnung, Eigentum, Erbrecht der Bürger werden gewürdigt und geschützt.
2. Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit mindestens drei Richtern besetzten Bürgergremium Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
3. Enteignungen und Erbbesteuerung sind nicht zulässig.
Artikel 9 – Freiheiten
1. Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Zwangsarbeit ist nur bei gerichtlich angeordneten Freiheitsentzug oder als alternative Form eines Freiheitsentzugs zulässig.
2. Alle Bürger genießen Freizügigkeit in Transmanien.
3. Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden
Artikel 10 – Grundsatz
1. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
2. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
3. Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Zweite Sektion: Staatsstruktur und Regierungsform
Artikel 11 – Staatsform
Transmanien ist eine direkte Demokratie. Die politische Macht geht vom Volk aus.
Artikel 12 – Organe und Entscheidungsprozesse
1. Politische Entscheidungen werden primär durch Volksabstimmungen, Bürgerräte und öffentlich zugängliche Diskussionsforen getroffen.
2. Thematische Kreise und Verwaltungsgremien bereiten Entscheidungen vor, leiten Prozesse und setzen Beschlüsse um, unter Verantwortung gegenüber dem Volk.
3. Das Prinzip des Konsens wird als Leitlinie für interne Entscheidungsprozesse angewandt, um Einwände umfassend zu berücksichtigen und Konsens zu fördern.
Artikel 13 – Transparenz und Offenheit
1. Staatliche Verfahren, Entscheidungsprozesse und Dokumentationen sind für alle Bürger zugänglich und nachvollziehbar.
2. Jeder Bürger hat das Recht auf Einsicht und Klarlegung der Vorgänge.
Dritte Sektion: Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger
Artikel 14 – Pflicht zur Mitwirkung
1. Die aktive Mitwirkung am Gemeinwesen ist eine grundlegende Bürgerrichtlinie. Jeder Bürger trägt Verantwortung für das Gelingen der Gemeinschaft.
2. Bürger sind verpflichtet, sich regelmäßig über politische Anliegen zu informieren und an Abstimmungen, Bürgerräten sowie weiteren Beteiligungsformaten teilzunehmen.
3. Engagement in Projekten zur nachhaltigen Entwicklung, sozialen Solidarität und Gemeinschaftsförderung wird ausdrücklich gefördert und als gesellschaftliche Pflicht anerkannt.
Artikel 15 – Bildungs- und Informationspflicht
1. Die Gemeinschaft stellt sicher, dass alle Bürger Zugang zu einem einheitlichen, umfassenden Bildungssystem haben, welches gemeinsame Ferienzeiten vorsieht. Eine Grundbildungszeit von 10 Jahren ist von jedem Bürger zur Volljährigkeit, spätestens zum 21. Lebensjahr, nachzuweisen. Dieser Nachweis berechtig bei staatlichen Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Bildung ist stets kostenfrei.
2.Bildung orientiert sich an den Bedürfnissen der Kinder und wird stetig an den Wandel der Zeit angepasst.
3.Bildung steht im Vordergrund; lebenslanges Lernen und stetige Weiterbildung sind verpflichtend und werden gefördert, um die aktive Mitwirkung aller Bürger zu gewährleisten.
Vierte Sektion: Grundsätze für Gesellschaft und Wirtschaft
Artikel 16 – Nachhaltigkeit und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
Die natürlichen Lebensgrundlagen werden geschützt und regeneriert. Die Nutzung von Ressourcen erfolgt unter Prinzipien der Kreislaufwirtschaft und im Einklang mit der Natur.
Artikel 17 – Solidarische Gemeinschaft
Solidarität und gegenseitige Unterstützung sind Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Die Gemeinschaft fördert soziale Gerechtigkeit, Inklusion und das Wohl aller.
Artikel 18 – Förderung von Innovation und sozialer Experimentierfreude
Transmanien versteht sich als Versuchsfeld für zukunftsweisende Lebens- und Wirtschaftsformen. Innovationen, die zu Nachhaltigkeit und gesellschaftlicher Entwicklung beitragen, werden gefördert.
